Pflegekräfte aus dem Ausland: Rechtssicher und legal beschäftigen

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Die steigende Nachfrage nach professioneller Seniorenbetreuung stellt unsere Gesellschaft vor große Herausforderungen. Der große Bedarf wird daher vermehrt durch ausländische Pflegekräfte gedeckt. Dies bringt nicht nur fachliche Kompetenzen mit sich, sondern auch kulturelle Vielfalt und interkulturelle Erfahrungen, die sich positiv auf die Verfassung älterer Menschen auswirken kann.

Wenn auch Sie mit dem Gedanken spielen, eine ausländische Pflegekraft zu beschäftigen ist es jedoch wichtig, die gesetzlichen Vorgaben zu kennen, um die Beschäftigung rechtssicher zu gestalten.

Wir beleuchten in diesem Artikel die verschiedenen Beschäftigungsmodelle und die damit verbundenen rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Seniorenbetreuung durch ausländische Pflegekräfte. Erfahren Sie alles über die Risiken illegaler Beschäftigung, die Bedeutung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeiten, Vergütung und Urlaub sowie die Rolle von Vermittlungsagenturen.

Unterstützung durch ausländische Pflegekräfte: Wo finde ich passende Hilfe?

Wenn Sie sich für die Beschäftigung einer Betreuungskraft aus dem Ausland interessieren, stellen Sie sich sicher bald die Fragen: Wo finde ich eine geeignete Fachkraft und wie kann ich sie legal bei mir anstellen? Denn das illegale Beschäftigen einer Pflegekraft ist nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus ethischen Gründen nicht empfehlenswert. Den schwarz beschäftigte Betreuungskräfte leben ständig in Angst, entdeckt zu werden. Zudem arbeiten sie oft weit unter dem Mindestlohn und haben keine soziale Absicherung. Daher ist es wichtig, den legalen Weg einzuschlagen, dies bringt sowohl für die Pflegekraft, als auch für Sie selbst Sicherheit.

Wenn Sie nach Unterstützung durch eine ausländische Pflegekraft suchen, stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung. Sie können entweder selbst eine Betreuungskraft einstellen oder Sie beauftragen eine Vermittlungsagentur, die ein ausländisches Unternehmen beauftragt, Ihnen eine Pflegekraft zukommen zu lassen.

Beide Modelle haben spezifische Vor- und Nachteile. Es ist daher wichtig, sich gründlich über die rechtlichen Aspekte und die möglichen Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren.

Finger weg von Schwarzarbeit

Noch immer werden viele ausländische Betreuungskräfte „schwarz“ in Privathaushalten angestellt. So haben die Beschäftigten keinen Arbeitsvertrag und die Arbeitgeber entrichten keine Steuern und keine Sozialabgaben. Dies bringt jedoch für beide Seiten Probleme und Schwierigkeiten mit sich

Denn Schwarzarbeit ist eine Ordnungswidrigkeit, die Folgen mit sich zieht. Und dies bedeutet nicht nur, dass Sie damit rechnen müssen, Steuern und Sozialabgaben nachzuzahlen. Ebenso ist es möglich, dass hohe Geldbußen verhängt werden. Noch schwerwiegender können die Folgen bei einem Arbeitsunfall oder einem Schaden sein, der durch die Betreuungskraft verursacht wurde. Denn die Beschäftigten sind dann bei keiner gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung gemeldet. Wenn dann auch noch eine Haftpflichtversicherung fehlt, können immense Kosten anfallen.

Scheinselbständigkeit vermeiden

Ebenfalls ist Vorsicht geboten, wenn ausländische Pflegekräfte als Selbstständige auftreten. Denn wenn eine Person im eigenen Privathaushalt lebt und rund um die Uhr bei nur einem Auftraggeber arbeitet, sind die Voraussetzungen einer Selbstständigkeit nicht erfüllt. Dies fällt dann unter den Begriff „Scheinselbstständigkeit“ und wird ebenfalls mit empfindlichen Bußgeldern geahndet – auch für den Auftraggeber.

Zwei Möglichkeiten, um Haushalts- und Betreuungshilfen legal zu beschäftigen  

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um Haushalts- und Betreuungskräfte legal anzustellen:

  • Die pflegebedürftige Person oder ein Familienangehöriger stellen selbst eine Pflegekraft ein (Arbeitgebermodell).
  • Die pflegebedürftige Person oder ein Familienangehöriger beauftragen über eine Vermittlungsagentur ein ausländisches Unternehmen mit der Vermittlung einer Pflegekraft (Entsendemodell).

Pflegekraft aus dem Ausland – wann werde ich selbst zum Arbeitgeber?

Beim sogenannten Arbeitgebermodell wird die Familie selbst zum Arbeitgeber. Dies bringt natürlich auch alle damit einhergehenden Rechten und Pflichten mit sich. Wer sich für diese Form einer Anstellung einer Pflegekraft interessiert, findet über die Agentur für Arbeit, Zeitungsannoncen oder private Arbeitsvermittler ausländische Betreuungskräfte und schließt dann direkt mit diesen einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab.

Ermöglicht wird das durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union (EU): Dies besagt, dass jeder EU-Bürger unter den gleichen Voraussetzungen arbeiten darf wie ein Angehöriger dieses Staates.

Vorteil dieses Modells ist es, dass hier eine legale Beschäftigung garantiert wird. Selbst zum Arbeitgeber zu werden, ist für viele Angehörigen oder Betroffenen jedoch ungewohnt und bedeutet eine gewisse Belastung.

Ein ausländisches Unternehmen mit der Vermittlung einer Pflegekraft beauftragen

Anders sieht es beim Entsendemodell aus. Hier beauftragt die pflegebedürftige Person oder ein Angestellter ein ausländisches Unternehmen damit, Betreuungs- und Haushaltspersonal zu finden und zu vermitteln.

Das Unternehmen entsendet dann eine bei ihnen angestellte Haushalts-, Betreuungs- oder Pflegekraft in den entsprechenden Haushalt. Das ausländische Unternehmen agiert hier als Arbeitgeber. Es stellt den Arbeitsvertrag aus, zahlt das Gehalt der Betreuungskraft und entrichtet Steuern und Sozialabgaben im Herkunftsland. Die Familie, die die Agentur beauftragt, bezahlte für diesen Dienst einen vereinbarten Betrag an das ausländische Vermittlungsunternehmen.

In der Regel dient eine deutsche Vermittlungsagentur als Schnittstelle zwischen dem deutschen Haushalt und dem ausländischen Unternehmen. Sie übernimmt die Kommunikation, den Schriftverkehr, die Bearbeitung von Beschwerden und die Organisation des Personalwechsels. Für diese Dienstleistungen fallen zusätzliche Gebühren an, die oft einen gesonderten Vertrag erfordern.

Das Entsendemodell wird von Pflegebedürftigen und Angehörigen meist bevorzugt, da es einfacher und unkomplizierter ist und Arbeitgeberpflichten entfallen. Zudem wird in Urlaubs- und Krankheitszeiten für eine Vertretung gesorgt. Beachten Sie bei diesem Modell jedoch einige wichtige Punkte:

  • Trotz der Anstellung im Heimatland gelten für die ausländischen Pflegekräfte die Mindeststandards des deutschen Arbeitsrechts. Es muss also der Mindestlohn ausgezahlt werden und auch Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Urlaub müssen nach deutschem Recht eingehalten werden.
  • Achten Sie darauf, dass die Haushaltshilfe im Ausland sozialversichert ist. Als Nachweis dient die sogenannte A1-Bescheinigung. Diese sollten bei Arbeitsbeginn im Original vorgelegt und dem deutschen Haushalt als Kopie übergeben werden.
  • Wenn die Betreuungskraft länger als zwei Jahre im gleichen Haushalt arbeitet, muss sie nach Ablauf dieser Zweijahresfrist gemäß den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beschäftigt werden.

Kosten für eine legale ausländische Pflege- und Betreuungskraft

Wer sich für die Beschäftigung einer ausländischen Betreuungskraft entscheidet, hat die Wahl zwischen zwei legalen Möglichkeiten. Welche Option für Sie besser geeignet ist, hängt von individuellen Umständen ab. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch eine einzige Betreuungskraft nicht mit dem deutschen Arbeitsrecht vereinbar ist – unabhängig vom gewählten Modell.

In solchen Fällen wird zusätzliche Unterstützung durch Angehörige oder professionelle Pflegekräfte benötigt. Eine alternative Lösung kann auch eine Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung sein.

Holen Sie sich vor der Entscheidung Rat und Hilfe bei Ihrer Pflegekasse oder einer Beratungsstelle wie der Caritas oder der Diakonie ein.  

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